Sanierungseckpfeiler
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Version vom 6. November 2014, 09:26 Uhr von HJC (Diskussion | Beiträge)
Über viele Jahrzehnte hinweg gilt folgendes und wird beachtet:
- Der/die Erstbegeher / Erschließer haben zeitlebens ein überaus gewichtiges Mitspracherecht.
- Wenn ein Erstbegeher / Erschleißer nach seiner Tat Bohrhaken ergänzt ist das ok sobald er sich an die Richtlinien hält. Eine Abstimmung mit dem SanSi bedarf es nicht.
- Die Platzierung der Haken/Bohrhaken z.Zeiten der Erstbegehung lenken massgeblich alle nachfolgenden Sanierungen (mit ganz seltenen Ausnahmen). Das gilt auch dann, wenn in der originalen Routenkonzeption gefährliche Stürze in Kauf genommen wurden.
- Das Auftreten schwerer Unfälle durch weite Haken-/Bohrhakenabstände verursacht keine automatische Gefahrenminimierung durch Aktivitäten der Arbeistgruppe. Eine prophylaktische Entschärfung findet so gut wie nicht statt.