Sanierungseckpfeiler
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Version vom 6. November 2014, 17:55 Uhr von Pwe (Diskussion | Beiträge)
Über viele Jahrzehnte hinweg gilt folgendes und wird beachtet:
- Der/die Erstbegeher / Erschließer haben zeitlebens ein überaus gewichtiges Mitspracherecht.
- Wenn ein Erstbegeher / Erschleißer nach seiner Tat Bohrhaken ergänzt ist das ok (solange er sich an die Richtlinien hält). Einer Abstimmung auf einem SanSi-Treffen bedarf es nicht.
- Die Platzierung der Haken/Bohrhaken z.Zeiten der Erstbegehung lenken massgeblich alle nachfolgenden Sanierungen (mit ganz seltenen Ausnahmen). Das gilt auch dann, wenn durch die originale Routenkonzeption gefährliche Stürze in Kauf genommen werden.
- Das Auftreten schwerer Unfälle durch weite Haken-/Bohrhakenabstände verursacht keine automatische Gefahrenminimierung durch Aktivitäten der Arbeitsgruppe. Eine prophylaktische Entschärfung findet so gut wie nicht statt.
- Verändert sich die Route oder das Routenumfeld hat das nicht automatisch Auswirkungen auf bestehenden Sicherungen. Hierzu zählen direkt erkennbare Fälle wie nicht mehr vorhandene Sicherungsbäume (z.B: Einstieg moderne Zeiten), Sanduhren (z.B: Südostkante) aber auch schleichende Veränderungen wie z.B. abgenutzte/fehlende (Einhänge)Griffe bzw. Tritte oder auch Vermoosung.